Länderprofil — Europa
Expat- und Krankenversicherung in Deutschland

Kurz gefasst
In Deutschland ist die Krankenversicherung für jeden Einwohner Pflicht, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Status (Angestellte, Selbstständige, Studierende, Rentner) — die Krankenversicherungspflicht, die seit dem 1. Januar 2009 gilt. Für einen französischen Staatsbürger wird diese Pflicht entweder durch den Beitritt zur gesetzlichen deutschen Krankenversicherung (GKV), durch den Erhalt französischer Ansprüche gemäß der EU-Verordnung 883/2004 (Formular S1) oder durch eine private Krankenversicherung (PKV) für Gutverdiener und bestimmte Selbstständige erfüllt. Bei Nichteinhaltung droht keine Geldstrafe, wohl aber eine rückwirkende Nachzahlung der Beiträge mit Verspätungszuschlägen, und ein Versicherungsnachweis wird für die Immatrikulation an einer Universität oder bei einer Einstellung verlangt.
Kennzahlen
- 93.281 im Konsularregister eingetragene Franzosen im Jahr 2025 (94.860 im Jahr 2024, das heißt -1,66 %), davon 27.212 allein im Konsularbezirk Berlin-Hamburg.
- Lebenserwartung: 78,8 Jahre (Männer) und 83,4 Jahre (Frauen), Tafel 2023/2025.
- Gesundheitsausgaben: 538,2 Milliarden Euro im Jahr 2024, das sind 6.444 € pro Kopf und 12,4 % des BIP — der höchste Anteil in der EU.
Lokales Gesundheitssystem
Deutschland kennt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht, die auf zwei Säulen beruht: der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), in der die große Mehrheit der Bevölkerung über mehr als 90 Kassen versichert ist und die durch einkommensabhängige, mit dem Arbeitgeber geteilte Beiträge finanziert wird; und der privaten Krankenversicherung (PKV), die Angestellten mit einem jährlichen Bruttoeinkommen über einer jährlich angepassten Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026), Selbstständigen und Beamten vorbehalten ist. Ein ausländischer Einwohner unterliegt derselben Pflicht wie jeder deutsche Einwohner, abhängig von seinem beruflichen Status und Einkommen, nicht von seiner Staatsangehörigkeit. Zahnbehandlungen und Sehhilfen werden weiterhin nur teilweise übernommen.
Rechtliche Pflichten und Visum
- EU-Bürger: kein Visum erforderlich. Die geltende Pflicht ist allgemein (deutsches Sozialgesetzbuch, SGB V) und nicht an ein Visum gebunden.
- In Deutschland eingestellter Angestellter: die GKV-Mitgliedschaft (oder PKV oberhalb der Einkommensgrenze) erfolgt automatisch und wird vom Arbeitgeber ab Arbeitsbeginn organisiert.
- Entsandter Arbeitnehmer: bleibt bis zu 24 Monate (verlängerbar) über das A1-Zertifikat, das der Arbeitgeber beantragt, bei der französischen Sozialversicherung versichert und ist während der Entsendung von der deutschen Versicherungspflicht befreit.
- Studierende: für die Immatrikulation ist ein Versicherungsnachweis erforderlich; je nach Situation eine gesetzliche Kasse zum ermäßigten Studententarif (≈50 €/Monat) oder eine europäische Deckung (EHIC/S1).
- Rentner: Formular S1 bei der französischen Rentenkasse vor der Abreise beantragen, damit eine deutsche Kasse die Übernahme im Namen Frankreichs vornimmt. Ab dem 55. Lebensjahr ist eine Person, die in den vorangegangenen 5 Jahren nie in der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung versichert war, grundsätzlich von einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V), was faktisch auf Formular S1 oder die PKV verweist.
- Fehlende Versicherung: keine Strafsanktion, aber rückwirkende Nachzahlung der Beiträge mit Verspätungszuschlägen; blockiert in der Praxis die Immatrikulation an Universitäten und den Zugang zu nicht dringenden, direkt abgerechneten Leistungen (Selbstzahler).
Kosten einiger medizinischer Leistungen
Größenordnungen aus Fachquellen, keine offiziellen Gebührenordnungen.
| Leistung | Öffentlich | Privat |
|---|---|---|
| Hausärztliche Konsultation (GOÄ-Basissatz) | — | ≈10,72 € zum regulierten Satz; in der Praxis 35 bis 76 € je nach Faktor |
| Besuch der Notaufnahme im Krankenhaus | — | ≈126 bis 300 € |
| Nacht im Krankenhaus (Pauschale ohne Versicherung) | — | ≈500 bis 800 €, bis zu 1.500 €+/Tag auf der Intensivstation |
| Facharztkonsultation | — | 35 bis 195 € je nach Fachrichtung (üblicher GOÄ-Faktor 2,3), z. B. 60-150 € Internist, 65-195 € Psychiater |
| Standard-Röntgenaufnahme | — | ≈24 € für ein einfaches Bild (GOÄ-Faktor 2,3) |
| MRT | — | im Schnitt 300 bis 700 € je nach Körperregion, bis zu 999 € mit Kontrastmittel |
| Entbindung mit Krankenhausaufenthalt | — | ≈1.500 bis 2.000 € bei vaginaler Geburt, etwa das Doppelte bei einem Kaiserschnitt, ohne Komfortzuschläge |
| Krankenwagen | — | 200 bis 2.000 € je nach Bundesland und Leistung (z. B. ≈300 € in Berlin, Pauschale ≈850 € in Bayern), + 250 bis 1.050 € bei Einsatz eines Notarztes |
Sozialversicherungsabkommen mit Frankreich
Kein klassisches bilaterales Abkommen: die Koordination erfolgt über die EU-Verordnung 883/2004 (und 987/2009), wie mit den anderen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz.
- Kurzaufenthalt: die EHIC ermöglicht die Kostenübernahme nach deutschen Regeln, wie bei einem lokal Versicherten.
- Entsendung (bis zu 24 Monate): A1-Zertifikat, Verbleib im französischen System, Befreiung von der deutschen Versicherungspflicht.
- Dauerhafte Niederlassung: Formular S1 für einen lokal Beschäftigten oder einen Rentner, Übernahme durch eine deutsche Kasse im Namen Frankreichs.
- Diese Koordination entbindet nicht von der allgemeinen Versicherungspflicht (GKV/PKV) und deckt keine Honorarüberschreitungen ab.
Welche Versicherung für mein Profil
Allgemeine Übersicht — keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt oder einen Versicherer.
| Profil | Regulatorische Vorgabe | Worauf achten |
|---|---|---|
| Working-Holiday-Visum / Jugendmobilität | Kein Working-Holiday-Programm (EU-Freizügigkeit) | EHIC für einen Kurzaufenthalt, GKV-/PKV-Mitgliedschaft für eine dauerhafte Niederlassung |
| Studierende | Versicherungsnachweis für die Immatrikulation erforderlich | Zusammenspiel zwischen EHIC und dem Studententarif der gesetzlichen Kasse prüfen |
| Entsandter Arbeitnehmer | Verbleib im französischen System über das A1-Zertifikat | Antrag vor der Abreise stellen; maximale Dauer 24 Monate |
| Lokal eingestellter Angestellter | Automatische GKV-Mitgliedschaft (oder PKV oberhalb der Einkommensgrenze) | Die Wahl der PKV hat langfristige Folgen (Rückkehr zur GKV schwierig) |
| Rentner | Formular S1 für eine Übernahme durch eine deutsche Kasse | Formular vor der Abreise beantragen; nachträgliche Mitgliedschaft ohne S1 potenziell schwierig |
Krankenhäuser und Versorgungsnetz
- Charité – Universitätsmedizin Berlin — eines der größten Universitätsklinika Europas, rund hundert Kliniken und Abteilungen.
- Universitätsklinikum Frankfurt — Referenz im Konsularbezirk Frankfurt.
- Klinikum der Universität München — Referenz in Bayern.
Praktische Schritte
- Entsandter Arbeitnehmer: das A1-Zertifikat vor der Abreise bei der französischen Kasse beantragen.
- Rentner: das Formular S1 vor der Abreise bei der eigenen Rentenkasse beantragen.
- Kurzaufenthalt: die EHIC bei der französischen Kasse beantragen.
- Bei Ankunft: Anmeldung (Wohnsitzanmeldung) beim örtlichen Bürgeramt, Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse.
- Lokal Beschäftigte: GKV-/PKV-Mitgliedschaft, vom Arbeitgeber ab Vertragsunterschrift eingeleitet.
- In den Monaten nach dem Umzug: Eintragung ins Register der im Ausland lebenden Franzosen (Berlin, Frankfurt oder München).
Häufige Fragen
Ist die Krankenversicherung für alle Einwohner in Deutschland wirklich Pflicht?
Ja, seit dem 1. Januar 2009 muss jede Person mit Wohnsitz in Deutschland einen Krankenversicherungsnachweis vorlegen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Fehlende Versicherung ist keine Straftat, führt aber zu einer rückwirkenden Nachzahlung der Beiträge mit Zuschlägen.
Reicht die EHIC für eine dauerhafte Niederlassung in Deutschland?
Nein. Die EHIC deckt vorübergehende Aufenthalte ab; eine dauerhafte Niederlassung erfordert die Mitgliedschaft in einer deutschen Kasse (GKV oder PKV) oder, für bestimmte Profile, das Formular S1.
Muss sich ein entsandter Arbeitnehmer bei einer deutschen Kasse anmelden?
Nicht während der Entsendung (bis zu 24 Monate, verlängerbar), sofern der Arbeitgeber das A1-Zertifikat bei der französischen Kasse erhalten hat.
Was ist der Unterschied zwischen GKV und PKV für einen französischen Expatriaten?
Die GKV berechnet die Beiträge proportional zum Einkommen, bis zu einer Grenze; die PKV betrifft Angestellte oberhalb dieser Grenze (77.400 € im Jahr 2026), Selbstständige und Beamte, mit Beiträgen nach individuellem Risiko.
Muss ein französischer Rentner in Deutschland doppelt Beiträge zahlen?
Grundsätzlich nein: das Formular S1 ermöglicht eine Übernahme durch eine deutsche Kasse im Namen Frankreichs und vermeidet eine doppelte Mitgliedschaft.
Umzug nach Deutschland? Angebot anfordern
Verfasst von Expavy
Quellen
- Destatis — Gesundheitsausgaben (Gesundheitsausgaben 2024)
- France Diplomatie — Deutschland, Gesundheit
- CLEISS — Entsendung innerhalb der Europäischen Union (Verordnung 883/2004)
- CLEISS — Formular S1
- Verivox — Krankenversicherungspflicht in Deutschland
- France Diplomatie — weltweites Register der im Ausland lebenden Franzosen (2025)
- dejure.org — § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit (Altersgrenze 55 Jahre)
- Privatarzt-Rechner — GOÄ-Sätze nach Fachrichtung (2026)
- Versicherungen mit Kopf — Kosten eines Rettungswageneinsatzes in Deutschland